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Legalisation und Apostille

Wer vor der Frage steht, ob zum Beispiel sein von einem deutschen Gericht ergangenes Ehescheidungsurteil, sein Erbschein oder sein öffentlich beurkundetes Vaterschaftsanerkenntnis von einem ausländischen Gericht anerkannt wird, stößt auf die Begriffe Legalisation und Apostille.

1. Was ist eine Legalisation?

Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates (Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung), in dem die Urkunde verwendet werden soll.

2. Was kann legalisiert werden?

Gegenstand der Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein; auch die Legalisation der öffentlichen Beglaubigung einer Privaturkunde ist möglich.

3. Wann ist eine Legalisation erforderlich?

a) Wenn nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, die Legalisation vorgeschrieben ist (sog. Legalisationszwang) und ein zwischenstaatliches Übereinkommen, das den Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt, mit diesem Staat nicht besteht.

b) Wenn nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll ein Legalisationszwang zwar nicht besteht, jedoch die Gerichte oder die Behörden eines anderen Staates im Einzelfall die Legalisation verlangen.

Zur Vereinfachung des Legalisationsverfahrens wurde mit den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5.Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung ins Leben gerufen, die sog. Apostille. Eine Aufzählung der Vertragsstaaten finden Sie auf der unten angegeben Internetseite des Auswärtigen Amtes. Eine Apostille ist demnach eine nach einem einheitlichen Muster herzustellende Bescheinigung, die die Echtheit einer inländischen Urkunde nachweist.

4. Von wem bekomme ich eine Apostille?

Zuständig für die Erteilung einer Apostille ist der jeweilige Leiter der Behörde, bzw. dessen Stellvertreter, von der die jeweilige Urkunde erstellt wurde (vgl. Zuständigkeitsverordnung allgemeine Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen – ZustVaZHRh).

Demnach kann das Amtsgericht Nürnberg nur Apostillen für Urteile, Beschlüsse oder sonst. Urkunden erteilen, die vom Amtsgericht Nürnberg erlassen bzw. erstellt wurden.

5. Was kostet die Erteilung einer Apostille?

Nach Art. 1 JVKostG i.Vm. Nr. 1 Buchst. a Gebührenverzeichnis zur JVKostO: Nr. 100: 13,00 €.
(zu 1. – 5.: siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz – Gz. 9101 – I – 13571/2000)

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(Quelle: Amtsgericht Nürnberg)